§ 3 SVP-VO Saisonbetriebe

SVP-VO - Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Werden länger als 6 Monate hindurch mindestens 10 Dienstnehmer beschäftigt (§ 105 Abs. 1 STLAO 2001), ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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