(1) Bei Arbeitnehmer/innen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfüllen.
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