(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer-/innen bestellt werden.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmer/innenzahl.
(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmer/innenzahl sind bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen § 105 Abs. 1 und 2 STLAO 2001 zu berücksichtigen.
Umfasst ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt Folgendes:
1. | Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen. | |||||||||
2. | Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. | |||||||||
3. | Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht. | |||||||||
4. | Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmer/innen bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden. |
(1) Werden länger als 6 Monate hindurch mindestens 10 Dienstnehmer beschäftigt (§ 105 Abs. 1 STLAO 2001), ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.
(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z. B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z. B. Reviere, Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(4) Abs. 3 gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 105 Abs. 2 STLAO 2001 die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(1) Sind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb bzw. die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmer/innen. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmer/innen über die beabsichtigte Bestellung ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.
(4) Der Absatz 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4.
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(3) Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß § 105 STLAO 2001 zu erfolgen.
(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende wählen.
(2) Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den ArbeitgeberInnen und den zuständigen Behörden.
(1) Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zu enthalten:
1. | Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
2. | Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
3. | Beginn und Ende der Funktionsperiode, | |||||||||
4. | Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8), | |||||||||
5. | Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und | |||||||||
6. | bei Bestellung gemäß § 105 (2) STLAO auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane. |
(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(1) Bei Arbeitnehmer/innen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfüllen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft.
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
ArbeitnehmerInnenzahl |
| Anzahl |
von | bis | SVP |
10 | 50 | 1 |
51 | 100 | 2 |
101 | 300 | 3 |
Für je weitere 300 ArbeitnehmerInnen ist eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
§ 105 Abs. 1 STLAO 2001 ist zu berücksichtigen. |
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 105 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl.Nr. 39/2002, wird verordnet: