Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
ArbeitnehmerInnenzahl
Anzahl
von
bis
SVP
10
50
1
51
100
2
101
300
3
Für je weitere 300 ArbeitnehmerInnen ist eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
§ 105 Abs. 1 STLAO 2001 ist zu berücksichtigen.
In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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