Anl. 1 SVP-VO

SVP-VO - Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

 

ArbeitnehmerInnenzahl

 

Anzahl

von

bis

SVP

10

50

1

51

100

2

101

300

3

 

Für je weitere 300 ArbeitnehmerInnen ist eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

§ 105 Abs. 1 STLAO 2001 ist zu berücksichtigen.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 SVP-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 SVP-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 SVP-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 SVP-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 SVP-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SVP-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 SVP-VO
Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) Fundstelle