§ 8b StWUG

StWUG - Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 44/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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