§ 8b StWUG

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten MaßnahmenÜbergangsbestimmung zur Verhütung und BekämpfungNovelle LGBl. Nr. 44/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbreitung von COVID-19 erforderlich istNovelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, durch Verordnungsind nach den Zeitraum fürBestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die Gewährung von Förderungenim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu verlängernEnde zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, 113/2020in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 31.10.2020 bis 31.12.2022
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten MaßnahmenÜbergangsbestimmung zur Verhütung und BekämpfungNovelle LGBl. Nr. 44/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbreitung von COVID-19 erforderlich istNovelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, durch Verordnungsind nach den Zeitraum fürBestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die Gewährung von Förderungenim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu verlängernEnde zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, 113/2020in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

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