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Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbreitung von COVID-19 erforderlich istNovelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, durch Verordnungsind nach den Zeitraum fürBestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die Gewährung von Förderungenim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu verlängernEnde zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, 113/2020in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,
Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbreitung von COVID-19 erforderlich istNovelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, durch Verordnungsind nach den Zeitraum fürBestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die Gewährung von Förderungenim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu verlängernEnde zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, 113/2020in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,