Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024§ 8b StWUG anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führenseit 31.12.2020 weggefallen.Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,
Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024§ 8b StWUG anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führenseit 31.12.2020 weggefallen.Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,