Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
1. | Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung, |
2.
a) | Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) mit Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder | |||||||||
b) | schriftlicher Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) ohne Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder | |||||||||
c) | Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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