Gesamte Rechtsvorschrift StWUG

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

StWUG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 StWUG Gegenstand


Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

§ 2 StWUG


(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;

2.

Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

3.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

4.

Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

5.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

6.

Personen

a)

mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder

b)

deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder

c)

deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;

7.

Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.

(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:

1.

Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen

a)

Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und

b)

Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,

2.

Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;

3.

Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.

(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 3 StWUG Förderungsvoraussetzungen


Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1.

Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,

             2.

a)

Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) mit Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

b)

schriftlicher Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) ohne Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

c)

Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 4 StWUG Einkommen, Vermögen


  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß Paragraph 3, Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG.
  3. (3)Absatz 3Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
  4. (4)Absatz 4Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 3, geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2je volljähriger Person:

0,5

  1. 3.Ziffer 3je minderjähriger Person:

0,3

  1. 4.Ziffer 4je Person

 

  1. a)Litera afür die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:

0,8

  1. b)Litera bdie einen Behindertenpass gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß § 40 BBG durch die Nachweise gemäß § 41 BBG vorweisen kann:die einen Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, BBG durch die Nachweise gemäß Paragraph 41, BBG vorweisen kann:

0,8.

  1. (5)Absatz 5Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
  2. (6)Absatz 6Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Person188,25 Euro; 
    2. 2.Ziffer 2für zwei Personen235,31 Euro; 
    3. 3.Ziffer 3für drei Personen254,13 Euro; 
    4. 4.Ziffer 4für vier Personen272,96 Euro; 
    5. 5.Ziffer 5für fünf Personen282,37 Euro; 
    6. 6.Ziffer 6für sechs Personen291,78 Euro; 
    7. 7.Ziffer 7für sieben Personen301,19 Euro; 
    8. 8.Ziffer 8ab acht Personen310,60 Euro. 
  3. (7)Absatz 7Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
  4. (8)Absatz 8Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
  5. (9)Absatz 9Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
  6. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsNähere Bestimmungen, insbesondere über Einkommen und Vermögen;
    2. 2.Ziffer 2ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Höchstbeträge der Förderung (Abs. 6) und die Änderung der Untergrenze (Abs. 7) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG;ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Höchstbeträge der Förderung (Absatz 6,) und die Änderung der Untergrenze (Absatz 7,) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG;
    3. 3.Ziffer 3ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Abs. 8) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Absatz 8,) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

§ 5 StWUG Verfahren


(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.

(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 6 StWUG Beginn und Dauer


(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.

(2) Die Förderung wird gewährt:

1.

ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;

2.

in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten;

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.

(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.

§ 7 StWUG Verpflichtungen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber


  1. (1)Absatz einsFörderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß Paragraph 4, Absatz 9, durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerberinnen/Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerberinnen/Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

§ 8 StWUG Datenverarbeitung


(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;

e)

familienrechtliche Merkmale;

f)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

g)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

h)

Bankverbindung;

2.

Daten für die Gewährung der Förderung:

a)

die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;

b)

monatliche tatsächliche Wohnungskosten;

3.

Daten zur gewährten Förderung:

a)

Höhe der Förderung;

b)

Zeitraum der Förderung.

(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018

§ 8a StWUG Übergangsbestimmung zur Novelle


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 eingebrachten Ansuchen sind nach den nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bereits gewährte Förderungen nach diesem Gesetz werden mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 von Amts wegen an die nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen angepasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017

§ 8b StWUG


Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 44/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

§ 9 StWUG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 10 StWUG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2017 treten § 4 Abs. 8 und 10 und § 8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und 7 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017, treten Paragraph 4, Absatz 8 und 10 und Paragraph 8 a, mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 6 und 7 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, tritt Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Z 2 und § 4 Abs. 2, § 8 Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie der Entfall des § 5 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten Paragraph 3, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 8, Überschrift und Absatz eins bis 3 sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 8b mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 8 b, mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 tretenIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020, treten
    1. 1.Ziffer einsAbs. 4 mit 8. April 2020 in Kraft;Absatz 4, mit 8. April 2020 in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 8b mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 8 b, mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 tritt § 2 Abs. 3 mit 1. Juli 2021 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, tritt Paragraph 2, Absatz 3, mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Verordnungen auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 6 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, können ab dem der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz 6, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  8. (8)Absatz 8In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 5 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021, tritt Absatz 5, Ziffer 2, mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 tritt § 4 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023, tritt Paragraph 4, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 12/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG (StWUG) Fundstelle


Gesetz vom 6. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 106/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 942/1 AA EZ 942/3 AB EZ 942/6)

Änderung

LGBl. Nr. 13/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1293/1 AB EZ 1293/4)

LGBl. Nr. 79/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1755/1 AB EZ 1755/2)

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