§ 8 StWUG Datenverarbeitung

StWUG - Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;

e)

familienrechtliche Merkmale;

f)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

g)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

h)

Bankverbindung;

2.

Daten für die Gewährung der Förderung:

a)

die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;

b)

monatliche tatsächliche Wohnungskosten;

3.

Daten zur gewährten Förderung:

a)

Höhe der Förderung;

b)

Zeitraum der Förderung.

(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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