(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. | Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen: | |||||||||
a) | Namen (Vor- und Familiennamen); | |||||||||
b) | Geburtsdatum und Geburtsort; | |||||||||
c) | Geschlecht; | |||||||||
d) | Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen; | |||||||||
e) | familienrechtliche Merkmale; | |||||||||
f) | Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes; | |||||||||
g) | Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten; | |||||||||
h) | Bankverbindung; | |||||||||
2. | Daten für die Gewährung der Förderung: | |||||||||
a) | die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten; | |||||||||
b) | monatliche tatsächliche Wohnungskosten; | |||||||||
3. | Daten zur gewährten Förderung: | |||||||||
a) | Höhe der Förderung; | |||||||||
b) | Zeitraum der Förderung. |
(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018
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