§ 6g StWUG-DVO

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 121/2023Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2023,

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2023 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 77/2023 zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2023 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023, zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 121/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2023,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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