§ 6d StWUG-DVO

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2020 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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