Zum Einkommen zählen insbesondere:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2021, LGBl. Nr. 48/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2024,
1. für die erste minderjährige Person | 130,00 Euro |
2. für die zweite minderjährige Person | 175,00 Euro |
3. für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils | 220,00 Euro. |
(1) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. | Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen; | |||||||||
2. | Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; | |||||||||
3. | Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind; | |||||||||
4. | Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe von 10.000 Euro pro Haushalt. |
(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017
Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:
1. | Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) von der Obergrenze (§ 4 Abs. 1); | |||||||||
2. | Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) vom Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG; | |||||||||
3. | Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z 2 und des Ergebnisses der Z 1 multipliziert mit dem Faktor 100. |
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 anhängigen Förderungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieser Novelle durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 gelten nicht für Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2018 gewährt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2018 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2019 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2020 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2022 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 124/2021 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2022
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2023 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 77/2023 zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2023 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023, zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 121/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2023,
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2016
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet: