§ 4 StWUG-DVO

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, StWUG 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
  2. (2)Absatz 2Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.110,26 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, StWUG 1.110,26 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 17/2019, LGBl. Nr. 104/2019, LGBl. Nr. 127/2020, LGBl. Nr. 124/2021, LGBl. Nr. 104/2022, LGBl. Nr. 77/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023,

In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.2023
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