§ 6 StWUG-DVO Höhe der Förderung

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:

1.

Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) von der Obergrenze (§ 4 Abs. 1);

2.

Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) vom Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG;

3.

Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z 2 und des Ergebnisses der Z 1 multipliziert mit dem Faktor 100.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 StWUG-DVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StWUG-DVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 StWUG-DVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 StWUG-DVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 StWUG-DVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 StWUG-DVO
§ 6a StWUG-DVO