Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
1.Ziffer einsfür eine Person196,91 Euro;
2.Ziffer 2für zwei Personen246,13 Euro;
3.Ziffer 3für drei Personen265,82 Euro;
4.Ziffer 4für vier Personen285,52 Euro;
5.Ziffer 5für fünf Personen295,36 Euro;
6.Ziffer 6für sechs Personen305,20 Euro;
7.Ziffer 7für sieben Personen315,04 Euro;
8.Ziffer 8ab acht Personen324,89 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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