§ 5 StWUG-DVO Höchstbetrag der Förderung

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür eine Person196,91 Euro; 
  2. 2.Ziffer 2für zwei Personen246,13 Euro; 
  3. 3.Ziffer 3für drei Personen265,82 Euro; 
  4. 4.Ziffer 4für vier Personen285,52 Euro; 
  5. 5.Ziffer 5für fünf Personen295,36 Euro; 
  6. 6.Ziffer 6für sechs Personen305,20 Euro; 
  7. 7.Ziffer 7für sieben Personen315,04 Euro; 
  8. 8.Ziffer 8ab acht Personen324,89 Euro. 

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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