§ 6a StWUG-DVO Übergangsbestimmung zur Novelle

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 anhängigen Förderungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieser Novelle durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 gelten nicht für Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2018 gewährt wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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