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Arbeitseinrichtungen
§ 49. (1) Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
(2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3) Im SinneFür die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der §§ 34aGesundheit und 74a Abs. 1der körperlichen Sicherheit der GewerbeordnungArbeitnehmer sinngemäß, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehensoweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt.
Arbeitseinrichtungen
§ 49. (1) Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
(2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3) Im SinneFür die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der §§ 34aGesundheit und 74a Abs. 1der körperlichen Sicherheit der GewerbeordnungArbeitnehmer sinngemäß, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehensoweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt.