§ 49 StVG Arbeitseinrichtungen

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
  3. (3)Absatz 3Im Sinne der §§ 34a und 74a Abs. 1 der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.Im Sinne der Paragraphen 34 a und 74a Absatz eins, der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.
  4. (3)Absatz 3Für die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß, soweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsDie Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
  3. (3)Absatz 3Im Sinne der §§ 34a und 74a Abs. 1 der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.Im Sinne der Paragraphen 34 a und 74a Absatz eins, der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.
  4. (3)Absatz 3Für die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß, soweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt.

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