Entscheidungsgründe: 1. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1990 wies der Kostenbeamte des Kreisgerichtes Steyr den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 1990 auf Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 188,70 anläßlich seiner Vorführung als Zeuge im Strafverfahren gegen K H wegen §§15, 269 StGB als "unbegründet zurück". Der Präsident des Kreisgerichtes Steyr gab der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Bescheid vom 9. Jänne... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/04 Sonstiges
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktGebührenanspruchsG 1975 §3 Abs1 Z2GebührenanspruchsG 1975 §18StVG §44 Abs1
Leitsatz: Willkürliche Benachteiligung eines Strafgefangenen durch die
Versagung einer Zeugengebühr als Entschädigung für Zeitversäumnis
infolge gerichtlicher Vernehmung
Rechtssatz: Die belangte Behörde hat, indem sie §3 Abs1 Z2 GebührenanspruchsG 1975 idF ... mehr lesen...