Norm: StVG §165StVG §166
Rechtssatz: Im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB kommt eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit a iVm § 165 Abs 2 StVG zwar nicht in Betracht, weil im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB keine Strafe verhängt wird, eine Unterbrechung nach § 166 Z 2 lit b ist hingegen – mangels widerstreitender Anordnung des § 165 Abs 1 StVG – nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 22.4.1996 anerkannte die Beklagte in Punkt 1. den Unfall vom 1.2.1993 als Arbeitsunfall und den Anspruch auf Versehrtenrente ab 21.3.1993 an. Für die Folgen dieses Unfalles sowie eines Unfalles vom 23.6.1983 werde eine Gesamtrente als Dauerrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG gewährt. Im Punkt 2. des Bescheides stellte die Beklagte die Versehrtenrente vom 22.6.1994 bis 31.1.1995 bzw die Gesamtdauerrente ab 1.2.1995 für die Dauer der Strafhaft bzw f... mehr lesen...
Norm: ASVG §89 Abs1 Z1StVG §99StVG §166 Z2
Rechtssatz: Während der Dauer der unwiderrufenen Unterbrechung des Strafvollzuges nach §§ 166, 99 StVG ruhen die Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nicht. Diese Zeiten, zu welchem Zweck auch immer die Unterbrechung bewilligt wurde, sind nicht Zeiten der Anhaltung. Entscheidungstexte 10 ObS 214/97m Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ASVG §89 Abs1 Z1StVG §99StVG §166 Z2
Rechtssatz: Während der Dauer der unwiderrufenen Unterbrechung des Strafvollzuges nach §§ 166, 99 StVG ruhen die Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nicht. Diese Zeiten, zu welchem Zweck auch immer die Unterbrechung bewilligt wurde, sind nicht Zeiten der Anhaltung. Entscheidungstexte 10 ObS 214/97m Entscheidungstext... mehr lesen...