Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. April 1936 geborene Justizwachebeamte Otto A des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit von September 1976 bis 18. November 1976 in Graz als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des Strafvollzuges zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich ... mehr lesen...
Norm: StVG §37 Abs1StVG §144
Rechtssatz: Der Besitz von Geld und nicht ordnungsgemäß überlassenen Gegenständen ist dem Strafgefangenen grundsätzlich, also auch im Entlassungsvollzug untersagt. Entscheidungstexte 9 Os 183/79 Entscheidungstext OGH 18.03.1980 9 Os 183/79 Veröff: EvBl 1980/160 S 468 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...