§ 144 StVG Entlassungsvollzug

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) und fürsorgerisch zu betreuen.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsVerlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;
    2. 2.Ziffer 2Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;
    3. 3.Ziffer 3Freigang (§ 126 Abs. 3).Freigang (Paragraph 126, Absatz 3,).
  3. (2)Absatz 2Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren.Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im Paragraph 126, erwähnten Lockerungen zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsVor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) und fürsorgerisch zu betreuen.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsVerlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;
    2. 2.Ziffer 2Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;
    3. 3.Ziffer 3Freigang (§ 126 Abs. 3).Freigang (Paragraph 126, Absatz 3,).
  3. (2)Absatz 2Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren.Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im Paragraph 126, erwähnten Lockerungen zu gewähren.

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