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Vierter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung
Entlassungsvollzug
§ 144. (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.
(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind StrafgefangeneStrafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgendenim § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren:.
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Vierter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung
Entlassungsvollzug
§ 144. (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.
(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind StrafgefangeneStrafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgendenim § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren:.
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