§ 133 StVG Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges

§ 133. (1) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen einer bereits im Zeitpunkt der Aufnahme bestandenen Krankheit, Verletzung, Invalidität, eines solchen sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes oder einer innerhalb der letzten sechs Monate stattgefundenen Entbindung der verurteilten PersonVollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die den Aufschub begründendendafür maßgebenden Umstände fort, so ist § 5 dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, daß sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.

(3) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem VollzugsgerichteVollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z. 9).

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993

Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges

§ 133. (1) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen einer bereits im Zeitpunkt der Aufnahme bestandenen Krankheit, Verletzung, Invalidität, eines solchen sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes oder einer innerhalb der letzten sechs Monate stattgefundenen Entbindung der verurteilten PersonVollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die den Aufschub begründendendafür maßgebenden Umstände fort, so ist § 5 dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, daß sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.

(3) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem VollzugsgerichteVollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z. 9).

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