§ 104 StVG Unmittelbarer Zwang

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Unmittelbarer Zwang

§ 104. (1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:

1.

im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);

2.

zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);

3.

zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;

4.

gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;

5.

zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung in der Anstaltdes Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.

(2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1996

Unmittelbarer Zwang

§ 104. (1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:

1.

im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);

2.

zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);

3.

zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;

4.

gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;

5.

zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung in der Anstaltdes Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.

(2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

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