§ 14 StUIG Strafbestimmung

StUIG - Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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