Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. | Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereit gehaltenen Umweltinformationen; | |||||||||
2. | die Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichmachung sowie Verbreitung von Umweltinformationen, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel werden zu diesem Zweck bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. |
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, | |||||||||
2. | Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, | |||||||||
3. | Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, | |||||||||
4. | Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, | |||||||||
5. | Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, | |||||||||
6. | den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich – soweit dies von Bedeutung ist – der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. |
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:
1. | die Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane, | |||||||||
2. | Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes oder der Gemeinden besorgen, | |||||||||
3. | juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben, | |||||||||
4. | natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. |
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
1. | die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffent-licher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1 bis 3 oder 4 genannten Stellen unterliegt oder | |||||||||
2. | eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
1. | die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder | |||||||||
2. | über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder | |||||||||
3. | mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten.
(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, | |||||||||
2. | die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastungen, | |||||||||
3. | Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form, | |||||||||
4. | eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten, | |||||||||
5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(5) Die informationspflichtige Stelle kann bestimmte Teile des Sicherheitsberichtes gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausschließen. In diesem Fall hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber einen geänderten Bericht beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden/die Informationssuchende auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und all-gemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei nach Maßgabe vorhandener Mittel der elektronischen Datenübermittlung der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stellen mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
(7) Anm.: entfallen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. | sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht, | |||||||||
2. | das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde, | |||||||||
3. | das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist, | |||||||||
4. | das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. |
(2) Andere als in § 4 Abs. 4 genannte Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
1. | internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung, | |||||||||
2. | den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen, | |||||||||
3. | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften besteht, | |||||||||
4. | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht -geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen, | |||||||||
5. | Rechte am geistigen Eigentum, | |||||||||
6. | die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, | |||||||||
7. | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. |
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur dann schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. | Schutz der Gesundheit, | |||||||||
2. | Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen oder | |||||||||
3. | Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber/die Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber/die Inhaberin des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den Informationssuchenden/die Informationssuchende schriftlich zu verständigen.
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, innerhalb von zwei Monaten. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleich gerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden/die Informationssuchende an diese zu verweisen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die Qualität der Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
1. | der Wortlaut von Staatsverträgen gemäß Artikel 16 B-VG, Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; | |||||||||
2. | Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; | |||||||||
3. | Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; | |||||||||
4. | Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltschutzbericht gemäß § 10; | |||||||||
5. | Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; | |||||||||
6. | Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können; | |||||||||
7. | Risikobewertungen betreffend die in § 2 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können. |
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
1. | Organisations- und Geschäftseinteilungspläne, -soweit vorhanden, veröffentlichen, | |||||||||
2. | Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen, | |||||||||
3. | Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen. |
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen umfassenden Umweltschutzbericht vorzulegen.
(2) Der Umweltschutzbericht hat jedenfalls Auskunft über den Stand und die Zielsetzungen auf den Gebieten der Raumordnung und Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Abfall- und Stoffflusswirtschaft, des Lärms, des Bodens, der Nahrung, der Luftreinhaltung, des Klimas, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Energie, des Strahlenschutzes, der Gentechnologie und der Umweltforschung zu geben.
(1) Die Landesregierung hat die Verbreitung von Umweltinformationen zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat sie den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von bestimmten, nach landesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Anlagen der Landesregierung bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Fall eines schweren Unfalls gemäß § 2 Z 13 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. 2. 2003, S. 26; | |||||||||
2. | Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, S. 1. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2005, in Kraft.
(1) Die Änderung des § 8 Abs. 5, des § 14 sowie der Überschrift des § 17 und der Entfall des § 8 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten die § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1, § 13, § 16a und § 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 8 sowie die §§ 12 und 13 samt der Gliederungsbezeichnung Abschnitt IIa des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002, außer Kraft.
Gesetz vom 19. April 2005, mit dem der Zugang zu Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz – StUIG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2212/1)
Änderung
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
LGBl. Nr. 61/2017 A HREF="http://service.stmk.gv.at/landtag-archiv-p17/documents?ez=1645"Target="_blank">(XVII. GPStLT IA EZ 1645/1 AB EZ 1645/4)</A> [CELEX-Nr.: 32003L0004,32012L0018]