Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben.
In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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