(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen umfassenden Umweltschutzbericht vorzulegen.
(2) Der Umweltschutzbericht hat jedenfalls Auskunft über den Stand und die Zielsetzungen auf den Gebieten der Raumordnung und Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Abfall- und Stoffflusswirtschaft, des Lärms, des Bodens, der Nahrung, der Luftreinhaltung, des Klimas, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Energie, des Strahlenschutzes, der Gentechnologie und der Umweltforschung zu geben.
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