§ 12 StUHG Parteistellung

StUHG - Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

In den Verfahren gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben der Betreiberin/dem Betreiber – Parteistellung:

1.

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und

3.

jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

In Kraft seit 11.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 StUHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 StUHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 StUHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 StUHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 StUHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 StUHG
§ 13 StUHG