§ 10 StUHG Grenzüberschreitende Umweltschäden

StUHG - Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde diesen Mitgliedstaat zu unterrichten.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb der Staatsgrenze verursacht wurde, kann sie dies der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Mitgliedstaaten die beim Land angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in der Steiermark wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

In Kraft seit 11.02.2010 bis 31.12.9999
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