(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin/der Betreiber – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich
1. | die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, | |||||||||
2. | alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und weitere Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten und | |||||||||
3. | die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen. |
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin/jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiberin/Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer Anordnung oder eines Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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