(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen Umweltschaden
1. | in ihren Rechten verletzt werden können oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinne des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Umweltanwältin/dem Umweltanwalt und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in der Steiermark befugt sind. |
(2) Als Rechte im Sinne von Abs. 1 Z 1 gelten:
1. | in Bezug auf den Boden: der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts. |
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2019
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