Anl. 2 StUHG

StUHG - Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Kriterien im Sinne des § 4 Z 1 lit. a

Ob eine Schädigung sich nachteilig in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Arten und natürlicher Lebensräume erheblich auswirkt, ist anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die die wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder natürlichen Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sind unter anderem mit Hilfe der folgenden feststellbaren Daten zu ermitteln:

Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebietes in Bezug auf die Erhaltung des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes, Seltenheit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene);

die Fortpflanzungsfähigkeit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze (entsprechend der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder der Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraumes (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder seiner Populationen);

die Fähigkeit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

Folgende Schädigungen gelten nicht als erheblich:

nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für das betreffende Tier oder die betreffende Pflanze oder den betreffenden Lebensraum als normal gelten;

nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den natürlichen Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümerin/des jeweiligen Eigentümers oder Betreiberin/Betreibers entspricht;

eine Schädigung der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder natürlichen Lebensräume, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

In Kraft seit 11.02.2010 bis 31.12.9999
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