Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.
(1) Dieses Gesetz gilt für:
1. | Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen | |||||||||
a) | durch die Ausübung einer der in der Anlage 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten oder | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer anderen als der in der Anlage 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten, sofern die Betreiberin/der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und | |||||||||
2. | Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in der Anlage 1 Z 12 bis 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten. |
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen/Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden und Erkenntnissen, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes sind nicht betroffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden
1. | durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder | |||||||||
2. | durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999 fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die inter-nationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
1. | Umweltschaden: | |||||||||
a) | jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur Naturverträglichkeitsprüfung oder zum Artenschutz bewilligt wurden. | |||||||||
Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 zu ermitteln. | ||||||||||
b) | jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht. | |||||||||
2. | Schaden oder Schädigung: | |||||||||
Eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource. | ||||||||||
3. | Geschützte Arten und natürliche Lebensräume: | |||||||||
a) | Vogelarten des Anhangs I und der nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten oder Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie; | |||||||||
b) | Lebensräume der Vogelarten des Anhangs I und der nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II sowie natürliche Lebensräume des Anhangs I und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. | |||||||||
4. | Erhaltungszustand: | |||||||||
a) | im Hinblick auf eine Art die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können. | |||||||||
Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn | ||||||||||
– | auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und | |||||||||
– | das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und | |||||||||
– | ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern. | |||||||||
b) | im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können. | |||||||||
Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn | ||||||||||
– | sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und | |||||||||
– | die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und | |||||||||
– | der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist. | |||||||||
5. | Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: | |||||||||
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird. | ||||||||||
6. | Berufliche Tätigkeit: | |||||||||
Jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt. | ||||||||||
7. | Betreiberin/Betreiber: | |||||||||
Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfinnen/Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaberin/des Inhabers einer Zulassung, Genehmigung oder Bewilligung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin/der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, treten an ihre Stelle die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben. | ||||||||||
8. | Emission: | |||||||||
Die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt in Folge menschlicher Tätigkeiten. | ||||||||||
9. | Vermeidungsmaßnahme: | |||||||||
Jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. | ||||||||||
10. | Sanierungsmaßnahme: | |||||||||
Jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anlagen 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funk-tionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen. | ||||||||||
11. | Natürliche Ressource: | |||||||||
Geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie Boden. | ||||||||||
12. | Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource: | |||||||||
Die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt. | ||||||||||
13. | Ausgangszustand: | |||||||||
Der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird. | ||||||||||
14. | Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung: | |||||||||
Im Falle geschützter Arten und natürlicher Lebensräume die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit. | ||||||||||
15. | Kosten: | |||||||||
Die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017
(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin/der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin/der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin/jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiberin/Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin/dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin/der Betreiber – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich
1. | die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, | |||||||||
2. | alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und weitere Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten und | |||||||||
3. | die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen. |
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin/jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiberin/Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer Anordnung oder eines Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin/der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin/der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 4 zu ermitteln. Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber die gemäß Anlage 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in der Anlage 3 oder 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer Anordnung oder eines Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder mehrere Schädigungen des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin/der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z. 15 ergebende Kosten der durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen diese unterlegen sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festzulegen.
(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die Verpflichtete/der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn diese nachweisen, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
1. | durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag der Betreiberin/des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder | |||||||||
2. | auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen in Folge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten der Betreiberin/des Betreibers verursacht wurden. | |||||||||
Die Betreiberin/Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der durch die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid. |
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der/dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, kann zur Kostentragung die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren und in Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welche Betreiberin/welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 3 oder 4 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von der betreffenden Betreiberin/dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist die Betreiberin/der Betreiber, auf deren/dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zu Grunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde diesen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb der Staatsgrenze verursacht wurde, kann sie dies der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Mitgliedstaaten die beim Land angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in der Steiermark wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen Umweltschaden
1. | in ihren Rechten verletzt werden können oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinne des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Umweltanwältin/dem Umweltanwalt und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in der Steiermark befugt sind. |
(2) Als Rechte im Sinne von Abs. 1 Z 1 gelten:
1. | in Bezug auf den Boden: der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts. |
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2019
In den Verfahren gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben der Betreiberin/dem Betreiber – Parteistellung:
1. | die Umweltanwältin/der Umweltanwalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
2. | Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und | |||||||||
3. | jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen. |
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft in § 4 Z 3 sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31; | |||||||||
2. | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift, | |||||||||
2. | nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft, | |||||||||
3. | nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder | |||||||||
4. | nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreift. |
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden:
1. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, | |||||||||
2. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war, und | |||||||||
3. | auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind. |
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Anlage 1 Z 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2010, in Kraft. Die Anlage 1 Z 15 tritt mit 24. Juni 2011 in Kraft.
(1) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 4 und 6, des § 8 Abs. 1 und 7 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall der §§ 13 und 15 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 4 Z. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten § 11 Abs. 1 und 2 und die Änderungen der Anlage 1 Z 1, 6, 12 und 13 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 101/2019
1. | Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Jänner 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC Richtlinie), ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wie insbesondere gemäß § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), § 121 und § 121f Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K). Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden. | |||||||||
2. | Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einer Abfallsammlerin/von einem Abfallsammler oder -behandlerin/-behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden. | |||||||||
3. | Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat. | |||||||||
4. | Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bedürfen. | |||||||||
5. | Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen. | |||||||||
6. | Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von | |||||||||
– | gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), | |||||||||
– | Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, und | |||||||||
– | Biozid-Produkten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), | |||||||||
soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden. | ||||||||||
7. | Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft, § 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG). | |||||||||
8. | Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung oder Bewilligung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre: | |||||||||
a) | – Kokereien, | |||||||||
– | Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen), | |||||||||
– | Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung, | |||||||||
– | Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW, | |||||||||
– | Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.000 t Erz im Jahr, | |||||||||
– | integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, | |||||||||
– | Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 t, | |||||||||
– | Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 t für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle, | |||||||||
– | Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk, | |||||||||
– | Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen, | |||||||||
– | Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern, | |||||||||
– | Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 t pro Jahr, | |||||||||
– | Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln, | |||||||||
– | chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren, | |||||||||
– | chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse, | |||||||||
– | Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien, | |||||||||
– | Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle einschließlich toxischer Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen, | |||||||||
– | Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen, | |||||||||
– | Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25.000 t im Jahr. | |||||||||
b) | – Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen, | |||||||||
– | Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen, | |||||||||
– | Kohlenmonoxid, | |||||||||
– | organische Stoffe, insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan), | |||||||||
– | Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen, | |||||||||
– | Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern, | |||||||||
– | Chlor und Chlorverbindungen, | |||||||||
– | Fluor und Fluorverbindungen. | |||||||||
9. | Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen einschließlich ihrer Beförderung, § 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG). | |||||||||
10. | Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen, § 4 Z 3, 20 und 21 GTG. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen. | |||||||||
11. | Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, besteht. | |||||||||
12. | Der Betrieb und die Stilllegung von Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetz bedürfen. | |||||||||
13. | Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Verminderung der Risiken und Auswirkungen für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz 2012. | |||||||||
14. | Jedes absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, die einer Bewilligung nach dem Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetz bedürfen. | |||||||||
15. | Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2019
Kriterien im Sinne des § 4 Z 1 lit. a
Ob eine Schädigung sich nachteilig in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Arten und natürlicher Lebensräume erheblich auswirkt, ist anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die die wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder natürlichen Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sind unter anderem mit Hilfe der folgenden feststellbaren Daten zu ermitteln:
– | Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet; | |||||||||
– | Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebietes in Bezug auf die Erhaltung des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes, Seltenheit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene); | |||||||||
– | die Fortpflanzungsfähigkeit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze (entsprechend der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder der Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraumes (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder seiner Populationen); | |||||||||
– | die Fähigkeit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. |
Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.
Folgende Schädigungen gelten nicht als erheblich:
– | nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für das betreffende Tier oder die betreffende Pflanze oder den betreffenden Lebensraum als normal gelten; | |||||||||
– | nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den natürlichen Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümerin/des jeweiligen Eigentümers oder Betreiberin/Betreibers entspricht; | |||||||||
– | eine Schädigung der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder natürlichen Lebensräume, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. |
Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z 1 lit. a
Diese Anlage enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.
Eine Sanierung ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei
a) | „primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt; | |||||||||
b) | „ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder Funktionen führt; | |||||||||
c) | „Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder ihrer Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat; | |||||||||
d) | „zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter. |
Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die Umwelt in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.
Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich geschützter Arten und natürlicher Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.
1. | Sanierungsziele | |||||||||
Ziel der primären Sanierung | ||||||||||
1.1. | Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen. | |||||||||
Ziel der ergänzenden Sanierung | ||||||||||
1.2. | Lassen sich die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind. | |||||||||
Ziel der Ausgleichssanierung | ||||||||||
1.3. | Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen oder deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit. | |||||||||
2. | Festlegung der Sanierungsmaßnahmen | |||||||||
Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen | ||||||||||
2.1. | Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen. | |||||||||
Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen | ||||||||||
2.2. | Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. | |||||||||
2.3. | Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die Behörde kann die Methode, z. B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder ihrer Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder ihrer Funktionen entsprechen. | |||||||||
Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen. | ||||||||||
3. | Wahl der Sanierungsoptionen | |||||||||
3.1. | Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten: | |||||||||
– | Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit; | |||||||||
– | Kosten für die Durchführung der Option; | |||||||||
– | Erfolgsaussichten jeder Option; | |||||||||
– | inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird; | |||||||||
– | inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt; | |||||||||
– | inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt; | |||||||||
– | wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist; | |||||||||
– | inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren; | |||||||||
– | geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort. | |||||||||
3.2. | Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigte geschützte Art oder der geschädigte natürliche Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort in Folge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Z 2.2. festzulegen. | |||||||||
3.3. | Ungeachtet der Z 3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 5 befugt zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn | |||||||||
a) | mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht und | |||||||||
b) | die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll. |
Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z 1 lit. b
Diese Anlage enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.
Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.
Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, das heißt eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.
Gesetz vom 17. November 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz – StUHG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3243/1 AB EZ 3243/4) (CELEX-Nr. 32004L0035)
Änderung