Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1989/90 sein Studium der Studienrichtung Kunststofftechnik (im folgenden als Vorstudium bezeichnet) an der Montanuniversität Leoben. Er bezog ab dem Studienjahr 1990/91 bis einschließlich Wintersemester 1992/93 Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 bzw. 1992. Die erste Diplomprüfung hat der Beschwerdeführer im Vorstudium nicht abgelegt. Im Sommersemester 1993 wechselte der Beschwerdeführer sein Studium; seither studiert er ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §13 Abs3;StudFG 1992 §17 Abs1 Z1;StudFG 1992 §17 Abs1 Z2;StudFG 1992 §17 Abs1 Z3;StudFG 1992 §17 Abs2;StudFG 1992 §20;StudFG 1992 §39;
Rechtssatz: Die studienrechtliche Anrechnung von Teilen eines Vorstudiums ist zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges iSd § 17 Abs 1 Z 3 iVm § 20 Abs 1 Z 2 StudFG 1992 nicht rechtserheblich, weil dies der in § 1... mehr lesen...