Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1993/94 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Auf Grund seines Antrags vom 8. Oktober 1993 bezog er ab Oktober 1993 im Studienjahr 1993/94 eine Studienbeihilfe in der Höhe von S 3.060,-- pro Monat. Insgesamt wurden S 30.600,-- an ihn ausbezahlt. Da er innerhalb der auf das erste Studienjahr folgenden Antragsfrist im Wintersemester 1994/95 keinerlei Nachweise über den Studienerfolg vorlegte, forderte i... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §20 Abs3;StudFG 1992 §20 Abs4;StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;
Rechtssatz: Der Umfang der Studiennachweise, auf die § 51 Abs 3 Z 2 StudFG 1992 verweist, lässt sich im Einzelnen gemäß § 20 Abs 3 (seit der Novelle BGBl Nr 1997/I/098 für nach dem AHStG eingerichtete Studien gemäß § 20 Abs 4) StudFG 1992 nur in Verbindung mit der Verordnung des zuständigen akademischen Organes e... mehr lesen...