§ 1 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Versicherungskostenbeiträge,

3.

Studienzuschüsse und,

4.

Beihilfen für Auslandsstudien. und

5.

Studienabschluss-Stipendien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1.

Fahrtkostenzuschüsse,

2.

Studienabschluss-StipendienMobilitätsstipendien,

3.

ReisekostenzuschüsseKostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,

4.

SprachstipendienReisekostenzuschüsse,

5.

LeistungsstipendienSprachstipendien,

6.

Förderungsstipendien undLeistungsstipendien,

7.

Förderungsstipendien und

78.

Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.08.2017

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Versicherungskostenbeiträge,

3.

Studienzuschüsse und,

4.

Beihilfen für Auslandsstudien. und

5.

Studienabschluss-Stipendien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1.

Fahrtkostenzuschüsse,

2.

Studienabschluss-StipendienMobilitätsstipendien,

3.

ReisekostenzuschüsseKostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,

4.

SprachstipendienReisekostenzuschüsse,

5.

LeistungsstipendienSprachstipendien,

6.

Förderungsstipendien undLeistungsstipendien,

7.

Förderungsstipendien und

78.

Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

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