Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer 2003 festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr u.a. den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter beantragt. Diese studiere in Wien. Das Finanzamt habe den Pauschbetrag mit der Begründung: nicht gewährt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2 idF 2001/II/449;StudFG 1992 §26 Abs3;StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1993 §1;StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1993 §22 idF 2001/II/295;
Rechtssatz: Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit v... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in Eibesthal in der Gemeinde Mistelbach und bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für das Jahr 1995 machte er Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Die im Jahr 1976 geborene Tochter studierte im Veranlagungszeitraum Vermessungswesen an der Technischen Universität Wien. Für die Dauer des Studiums nahm sie in Wien Aufenthalt. Gegen... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7;EStG 1988 §34 Abs8;EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2;StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1993 §1;
Rechtssatz: In § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgeset... mehr lesen...