(1) Der Sicherheitsbericht hat zur Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen; | |||||||||
2. | Beschreibung der technischen Parameter und der Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; | |||||||||
3. | Bewertung vergangener Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit denselben Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf spezifische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um solche Unfälle zu verhindern; | |||||||||
4. | Beschreibung der Einrichtungen, die im Betrieb zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfällen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden sind, einschließlich beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder –behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung; | |||||||||
5. | Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen; | |||||||||
6. | Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung sind. |
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