§ 2 StSBVO Begriffsbestimmungen

StSBVO - Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen: die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

2.

Szenario: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;

3.

Betriebsorganisation: die festgelegten, mit den Anforderungen des § 3 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

4.

systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

5.

anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine dem Stand der Technik (Anhang 2 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;

6.

Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung.

In Kraft seit 05.08.2017 bis 31.12.9999
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