Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
1. | grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen: die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen; | |||||||||
2. | Szenario: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann; | |||||||||
3. | Betriebsorganisation: die festgelegten, mit den Anforderungen des § 3 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen; | |||||||||
4. | systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein; | |||||||||
5. | anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine dem Stand der Technik (Anhang 2 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist; | |||||||||
6. | Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung. |
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