§ 2 StSBVO Begriffsbestimmungen

StSBVO - Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen: die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

2.

Szenario: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;

3.

Betriebsorganisation: die festgelegten, mit den Anforderungen des § 3 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

4.

systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

5.

anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine dem Stand der Technik (Anhang 2 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;

6.

Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung.

In Kraft seit 05.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 StSBVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StSBVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 StSBVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 StSBVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 StSBVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 StSBVO
§ 3 StSBVO