(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat ein Sicherheitskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle zu erstellen, das jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen beinhaltet:
1. | Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht; | |||||||||
2. | Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken von schweren Unfällen; | |||||||||
3. | sicheres Betreiben der technischen Anlagen; | |||||||||
4. | sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen; | |||||||||
5. | Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen; | |||||||||
6. | begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanter Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems; | |||||||||
7. | Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber. |
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
1. | für Betriebe der unteren Klasse in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 6; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein; | |||||||||
2. | für Betriebe der oberen Klasse in der Vorlage des Sicherheitsberichts und im Vorhandensein des internen Notfallplans sowie des Sicherheitsmanagementsystems. |
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