§ 4 StSBVO Meldung von schweren Unfällen

StSBVO - Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde schwere Unfälle unverzüglich zu melden.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls

1.

eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 des Anhanges 1 Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017 angegebenen Mengenschwelle;

2.

ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)

a)

zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person;

b)

zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder

c)

innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro geführt haben;

3.

ein nicht von der Z. 1 oder von der Z. 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

In Kraft seit 05.08.2017 bis 31.12.9999
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