(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde schwere Unfälle unverzüglich zu melden.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls
1. | eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 des Anhanges 1 Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017 angegebenen Mengenschwelle; | |||||||||
2. | ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge) | |||||||||
a) | zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person; | |||||||||
b) | zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder | |||||||||
c) | innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro geführt haben; | |||||||||
3. | ein nicht von der Z. 1 oder von der Z. 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat. |
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