§ 5 StSBVO Sicherheitsbericht

StSBVO - Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1)

Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat in Erfüllung der Anforderungen des § 6 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der folgende Bestandteile zu enthalten hat:          

1.

eine Beschreibung des Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);

2.

den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7);

3.

eine Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können (§ 7);

4.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);

5.

eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9);

6.

eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);

7.

eine Angabe darüber, dass der für die den externen Notfallplan zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten einschlägigen Organisationen anzugeben.

In Kraft seit 05.08.2017 bis 31.12.9999
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