(1) | Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat in Erfüllung der Anforderungen des § 6 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der folgende Bestandteile zu enthalten hat: | |||||||||
1. | eine Beschreibung des Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6); | |||||||||
2. | den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7); | |||||||||
3. | eine Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können (§ 7); | |||||||||
4. | eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8); | |||||||||
5. | eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9); | |||||||||
6. | eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10); | |||||||||
7. | eine Angabe darüber, dass der für die den externen Notfallplan zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden. |
(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten einschlägigen Organisationen anzugeben.
0 Kommentare zu § 5 StSBVO