§ 42a StS 1992 § 42a

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 9 Abs. 5 sowie die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften, hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger damit einverstanden ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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