§ 3 StS 1992 § 3

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Die Farben der Stadt sind grün-weiß.

(2) Das Wappen der Stadt zeigt einen nach rechts springenden, weißen, rotbewehrten Panther im grünen Feld mit stierähnlichem Kopf, kurzen Hörnern und Klauen, aus dem Maul und den Ohren Feuer speiend.

(3) Die Verwendung des Stadtwappens ist unter Wahrung des Ansehens der Stadt allgemein gestattet. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Wer beabsichtigt, das Stadtwappen bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art zu verwenden, hat dies der Stadt unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Stadtwappen darf im Sinn des Abs. 3 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Magistrat vom Stadtsenat untersagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Der Stadtsenat hat die Verwendung des Stadtwappens zu untersagen, wenn

1.

auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder

2.

das Stadtwappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder

3.

das Stadtwappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Stadt herabzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(6) Wer das Stadtwappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(7) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Stadt Steyr“. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(8) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013, 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 StS 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StS 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 StS 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 StS 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 StS 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StS 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StS 1992
§ 4 StS 1992