Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Einwohner (Einwohnerinnen) sind jene Personen, die in der Stadt wohnen.
(2) Bürger (Bürgerinnen) sind jene Einwohner (Einwohnerinnen), die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung wahlberechtigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)
In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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