§ 2 StS 1992 § 2

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralgemeinden Steyr, Christkindl, Föhrenschacherl, Gleink, Hinterberg, Jägerberg, Sarning und Stein. Auf Änderungen in den Grenzen des Stadtgebietes sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des § 12 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Änderung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 68) beschlossen oder geändert werden.

(3) Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt werden, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der Gemeinderat zu bestimmen hat.

(4) Die Stadt bildet einen eigenen politischen Bezirk.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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