(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§§ 21 und 23), des Flächenwidmungsplanes (§ 25) und der Bebauungspläne (§ 40) beratend zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung
– | eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes Gemeindeverbänden und | |||||||||
– | eines digitalen Flächenwidmungsplanes Gemeinden | |||||||||
Zweckzuschüsse gewähren, wenn ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung aus überörtlichen Interessen geboten erscheint. |
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