§ 27 StROG Tierhaltungsbetriebe

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind in Gebieten mit Tierhaltungsbetrieben Geruchszonen ersichtlich zu machen, in denen die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung das Ausmaß von 25 % sowie aus der Schweinehaltung das Ausmaß von 45 % überschreitet. Mischgerüche sind bei der Geruchszonendarstellung zu berücksichtigen. Entwicklungspotentiale für Gebiete mit baulicher Entwicklung für Wohnen, Zentrum, Tourismus und Ferienwohnen dürfen nur außerhalb dieser Geruchszonen festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Flächenwidmungsplan sind in Gebieten mit Tierhaltungsbetrieben Geruchszonen ersichtlich zu machen, in denen die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung das Ausmaß von 15 %, aus der Schweinehaltung das Ausmaß von 25 % sowie aus der Rinderhaltung das Ausmaß von 40 % überschreitet. Mischgerüche sind bei der Geruchszonendarstellung zu berücksichtigen. Überdies sind in einem Deckplan die Jahresgeruchsstunden in 10 %-Schritten beginnend mit 5 % darzustellen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei zwischenzeitlichen Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes ist die Ersichtlichmachung von Geruchszonen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht erforderlich, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht.Bei zwischenzeitlichen Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes ist die Ersichtlichmachung von Geruchszonen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht erforderlich, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht.
  4. (3)Absatz 3Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. § 29a Abs. 7 des Steiermärkischen Baugesetzes ist zu berücksichtigen.Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. Paragraph 29 a, Absatz 7, des Steiermärkischen Baugesetzes ist zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß Abs. 1 und 2 auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß Absatz eins und 2 auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.
  6. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 2 ersichtlich gemachten Geruchszonen entfalten folgende Rechtswirkungen:Die gemäß Absatz 2, ersichtlich gemachten Geruchszonen entfalten folgende Rechtswirkungen:
    1. 1.Ziffer einsInnerhalb einer solchen Geruchszone dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden:
      1. a)Litera areine Wohngebiete,
      2. b)Litera ballgemeine Wohngebiete,
      3. c)Litera cKerngebiete, ausgenommen es erfolgt ein Ausschluss der Wohnnutzung gem. § 30 Abs. 1 Z 3,Kerngebiete, ausgenommen es erfolgt ein Ausschluss der Wohnnutzung gem. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,,
      4. d)Litera dErholungsgebiete,
      5. e)Litera eZweitwohnsitzgebiete und
      6. f)Litera fKurgebiete.
    2. 2.Ziffer 2Bestehendes, in einer solchen Geruchszone ausgewiesenes Bauland der in Z 1 genannten Baulandkategorien ist spätestens aus Anlass der nächsten Revision des FlächenwidmungsplanesBestehendes, in einer solchen Geruchszone ausgewiesenes Bauland der in Ziffer eins, genannten Baulandkategorien ist spätestens aus Anlass der nächsten Revision des Flächenwidmungsplanes
      1. a)Litera aals Sanierungsgebiet (§ 29 Abs. 4), wenn dieses überwiegend bebaut ist, oderals Sanierungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 4,), wenn dieses überwiegend bebaut ist, oder
      2. b)Litera bals Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3)als Aufschließungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 3,)
    festzulegen.
    1. 3.Ziffer 3Ausweisungen von Baugebieten gemäß Z 1 sind jedoch innerhalb dieser Geruchszonen zulässig, wennAusweisungen von Baugebieten gemäß Ziffer eins, sind jedoch innerhalb dieser Geruchszonen zulässig, wenn
      • Strichaufzählungim Zug einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass keine unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind, und
      • Strichaufzählungdurch das Heranrücken an rechtmäßig bestehende Tierhaltungsbetriebe beabsichtigte Erweiterungs- oder Änderungspläne bei diesen Betrieben nicht verhindert werden.
             Der Deckplan gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.         Der Deckplan gemäß Absatz 2, ist entsprechend anzupassen.
    1. 4.Ziffer 4Für Baubewilligungsverfahren innerhalb einer solchen Geruchszone gelten die Bestimmungen des § 29a Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes.Für Baubewilligungsverfahren innerhalb einer solchen Geruchszone gelten die Bestimmungen des Paragraph 29 a, Absatz 2, des Steiermärkischen Baugesetzes.
  7. (6)Absatz 6Tierhaltungsbetriebe sind ab einer Anzahl von
    • Strichaufzählung700 Sauen-,
    • Strichaufzählung2.500 Mastschweine-,
    • Strichaufzählung48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier-, Truthühner- oder
    • Strichaufzählung65.000 Mastgeflügelplätzen
    nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 zulässig.nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2011, LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 165/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2024,

In Kraft seit 24.12.2024 bis 29.06.2027
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