(1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
1. | Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen, | |||||||||
2. | Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten, | |||||||||
3. | Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und | |||||||||
4. | Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz. |
(2) Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.
(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
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