(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.
(2) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
1. | dem Flächenwidmungsplan im engeren Sinn, | |||||||||
2. | dem Bebauungsplanzonierungsplan, | |||||||||
3. | allfälligen Ergänzungsplänen, wenn dadurch Inhalte des Flächenwidmungsplanes besser lesbar sind. Auf diese hat die Legende des Flächenwidmungsplanes hinzuweisen. | |||||||||
Der Wortlaut hat nur jene Anordnungen zu erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut. |
(3) Zur Begründung des Flächenwidmungsplanes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der auch den Differenzplan zu umfassen hat. Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu enthalten:
1. | die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan), | |||||||||
2. | die Begründungen der Planungsfestlegungen und der gewählten Baulandmobilisierungsmaßnahmen, | |||||||||
3. | die Flächenbilanz (Baulandflächenbilanzplan), | |||||||||
4. | die Berechnungsnachweise (z. B. Geruchskreise, Lärmemissionen), | |||||||||
5. | das Quellenverzeichnis (z. B. Herkunft der Ersichtlichmachungen) und | |||||||||
6. | die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung). |
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend
1. | die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen, | |||||||||
2. | die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen und | |||||||||
3. | die inhaltlichen Vorgaben und die Baulandflächenbilanz. |
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